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   BFH, 28.04.2016 - I R 31/15   

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https://dejure.org/2016,23491
BFH, 28.04.2016 - I R 31/15 (https://dejure.org/2016,23491)
BFH, Entscheidung vom 28.04.2016 - I R 31/15 (https://dejure.org/2016,23491)
BFH, Entscheidung vom 28. April 2016 - I R 31/15 (https://dejure.org/2016,23491)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 1 S 1, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 3, EStG VZ 2007, FGO § 96
    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • Bundesfinanzhof

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 S 1 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG 2002 vom 14.08.2007, § 7g Abs 1 S 2 Nr 3 EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2007, § 96 FGO
    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses

  • Betriebs-Berater

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • rewis.io

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g
    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • rechtsportal.de

    EStG § 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g
    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages zur Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses

  • datenbank.nwb.de

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen - Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Investitionsabzugsbetrag ? Nachträgliche Glättung von Bp-Mehrergebnissen ? Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Investitionsabzugsbetrag - und die nachträgliche Glättung von Mehrergebnissen aus der Betriebsprüfung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensaussetzung bei laufenden Revisionsverfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag: Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Finanzierungszusammenhang beim Investitionsabzugsbetrag

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Investitionsabzugsbetrag nach einer Außenprüfung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen zur Verhinderung von Steuernachzahlungen möglich

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g
    Investitionsabzugsbetrag

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 13
  • BB 2016, 2031
  • BB 2017, 1006
  • DB 2016, 1850
  • BStBl II 2017, 306
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Demgemäß kann auch das Wahlrecht des § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. (Satz 1: "können") vom Steuerpflichtigen nachträglich, d.h. nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Steuerbescheid, geltend gemacht werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 zu § 7g EStG 2002 a.F., m.w.N.; allgemein BFH-Urteil vom 9. Dezember 2015 X R 56/13, BFHE 252, 241).

    Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Zu diesen Fallgruppen (Überblick z.B. im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933) gehörten neben Sachverhalten, bei denen das Investitionsgut erst nach Ablauf der (damals zweijährigen, heute dreijährigen) Investitionsfrist erworben oder hergestellt wurde, auch die Konstellation, dass die Förderung nachträglich aus nicht investitionsbezogenen Gründen --z.B. als Reaktion auf eine höhere Steuerfestsetzung zur Wahrung der Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG a.F.-- beantragt wird (dazu BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Zu diesen Fallgruppen (Überblick z.B. im BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933) gehörten neben Sachverhalten, bei denen das Investitionsgut erst nach Ablauf der (damals zweijährigen, heute dreijährigen) Investitionsfrist erworben oder hergestellt wurde, auch die Konstellation, dass die Förderung nachträglich aus nicht investitionsbezogenen Gründen --z.B. als Reaktion auf eine höhere Steuerfestsetzung zur Wahrung der Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10e EStG a.F.-- beantragt wird (dazu BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Zwar gehörte --wie angesprochen-- zu den Fallgruppen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs auch die Konstellation, dass die Rücklage nach Durchführung der Investition erst im Folgejahr und allein im Hinblick auf die zwischenzeitliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr gebildet wurde, um die Einkommensgrenze für die Begünstigung nach § 10e EStG (a.F.) zu wahren, nachdem diese Grenze aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung überschritten worden war (BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747; ebenso zu § 7g EStG 2002 n.F. BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 26; vom 15. Januar 2016, BStBl I 2016, 83 zu 3.).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Erforderlich ist aber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze in jedem Fall die Objektivierung der Überzeugungsbildung i.S. einer nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung (s. zu allem BFH-Urteile in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; in BFH/NV 2012, 1778).

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Soweit das FA den erkennbar sachverhaltsbezogenen Ausführungen des BFH-Urteils vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) entnimmt, dass die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 7g Abs. 1 EStG 2002 n.F. nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen einen Änderungsbescheid (hier: Bescheid vom 24. August 2010; IAB-Antrag am 6. Oktober 2010) weitergehenden Restriktionen unterliege, kann der Senat dem nicht folgen.

    Mit Rücksicht hierauf hat der VIII. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 einerseits ausgeführt, dass die Prüfung des Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des IAB entbehrlich erscheine; andererseits hat er die Frage offen gelassen und ausgeführt, dass selbst dann, wenn man vom Fortbestand der Grundsätze zum Finanzierungszusammenhang ausgehe, dieser jedenfalls dann zu bejahen sei, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der nunmehr dreijährigen Investitionsfrist angeschafft werde.

  • BFH, 20.06.2012 - X R 20/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. 06. 2012 X R 42/11 -

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Erforderlich ist aber zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Denkgesetze in jedem Fall die Objektivierung der Überzeugungsbildung i.S. einer nachvollziehbaren und einsichtigen Beweiswürdigung (s. zu allem BFH-Urteile in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; in BFH/NV 2012, 1778).

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Der hiergegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (FG des Saarlandes, Urteil vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2015, 1976).

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013  15 K 4719/12 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 325) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013  15 K 4719/12 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 325) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).
  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Nach der gleichfalls zu § 7g EStG 2002 a.F. ergangenen Rechtsprechung war indes eine hiermit vergleichbare Situation nicht gegeben und deshalb der für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung zu prüfende Finanzierungszusammenhang zu bejahen, wenn die nachträgliche Geltendmachung dieser Förderung lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses diente und hiermit keine darüber hinaus gehende Zielsetzung --wie beispielsweise der Erhalt einer weiteren (ggf. privaten) Steuervergünstigung außerhalb der investitionsbezogenen Förderung des § 7g EStG 2002 a.F.-- verknüpft war (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8; gl.A. Senatsurteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520).
  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

    Auszug aus BFH, 28.04.2016 - I R 31/15
    Die Rüge, das FG sei dazu verpflichtet gewesen, bis zum Abschluss der Revisionsverfahren IV R 9/14 (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826) und X R 15/14 (Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Juli 2013  15 K 4719/12 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 325) die Verfahrensruhe anzuordnen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil dies von beiden Beteiligten beantragt werden muss (§ 251 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).
  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

  • FG Düsseldorf, 17.07.2013 - 15 K 4719/12

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 EStG : Antragstellung bis zum Eintritt

  • BFH, 09.12.2015 - X R 56/13

    Änderung von Antrags- und Wahlrechten

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen -

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

  • BFH, 02.09.2014 - X B 10/14

    Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

    In der zu § 7g EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit die zum Finanzierungszusammenhang in der Vergangenheit angestellten Überlegungen weiter anwendbar sind (vgl. hierzu anhängige Revisionsverfahren beim I. Senat - I R 31/15 - und beim IV. Senat - IV R 9/14 - des BFH).
  • FG Nürnberg, 13.10.2016 - 4 K 146/15

    Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) im Rahmen eines Gewerbebetriebs für

    Er kann hierbei auch Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag des Abzugsjahrs eintreten, berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2016 I R 31/15, BFH/NV 2016, 1502).
  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

    b.) Jedenfalls hat es die BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28.04.2016 I R 31/15, BFHE 254, 13, BStBl II 2017, 306) zugelassen, dass z.B. ein Steuerpflichtiger sein Wahlrecht nach § 7g Abs. 1 EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 nachträglich, d.h. nach Abgabe der betreffenden Steuererklärung und Festsetzung der Steuer im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen einen geänderten Steuerbescheid, zur Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses geltend macht.
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 1071/20

    Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

    Demgemäß kann - bei Vorliegen der weiteren materiellen Voraussetzungen - von einer voraussichtlichen Anschaffung/Herstellung und von voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten im Sinne dieser Norm auch dann auszugehen sein, wenn der Antrag auf IAB für das innerhalb des dreijährigen Investitionsprogramms angeschaffte Wirtschaftsgut dem FA erst nach dem Anschaffungszeitpunkt zugeht (BFH-Urteil vom 28.04.2016 I R 31/15, BStBl II 2017, 306).
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